[av_heading heading=’«Es kommt darauf an» – Rechtliche Grauzonen‘ tag=’h2′ style=’blockquote modern-quote modern-centered‘ subheading_active=“ size=“ av-medium-font-size-title=“ av-small-font-size-title=“ av-mini-font-size-title=“ subheading_size=“ av-medium-font-size=“ av-small-font-size=“ av-mini-font-size=“ color=“ custom_font=“ margin=“ margin_sync=’true‘ padding=’10‘ link=“ link_target=“ id=“ custom_class=“ av_uid=’av-ke0ivh95′ admin_preview_bg=“][/av_heading]

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von Lea Barbara Kuhlmann
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„Es kommt darauf an.“ Schon früh im Jurastudium lernt man, dass es in der Rechtswissenschaft und -praxis selten eindeutige Antworten gibt. Damit stößt man immer wieder auf Unverständnis bei Nicht-Juristen, die einen bei größeren oder kleineren Problemen um Rat fragen. „Warum hast Du eigentlich so lange studiert, wenn Du mir jetzt keine klare Antwort geben kannst?“, das bekomme auch ich immer wieder von Eltern, Freunden und Verwandten zu hören. Ein Grund dafür ist sicherlich der Umfang des eutschen Rechtsystems. Dieses ist exorbitant und während des Studiums kann man bei weitem nicht alles behandeln. Aber auch bei einfacheren oder offensichtlicheren Fragen bleibt die Antwort oft: „Es kommt darauf an.“ Für mich ist das schon so normal geworden, dass ich gar nicht mehr darüber nachdenke. Aber auch ich kann nachvollziehen, warum diese Aussage irritierend sein kann.

Das Recht ist an sich binär: entweder etwas ist legal oder illegal, rechtmäßig oder rechtswidrig, gültig oder ungültig. Wie kann es dann sein, dass es nicht glasklar ist, in welcher Kategorie man sich befindet? Befindet man sich ständig in einer rechtlichen Grauzone, zwischen einem geregelten und einem rechtsfreien Raum? Ganz abstrakt gesagt: Ein Gesetz, egal ob das Grundgesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, das erwaltungsverfahrensgesetz oder eines der vielen anderen, regelt eine jeweilige Rechtslage. Dabei muss es einen Spagat zwischen ausreichender Konkretheit und nötiger Abstraktheit schaffen. Aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG folgt das Bestimmtheitsgebot. Als Eckstein des demokratischen Rechtsstaats müssen Gesetze so bestimmt sein, dass der Bürger keine Unsicherheit im Umgang mit ihnen verspürt und die Exekutive und Judikative „genaue Anweisungen“ für ihre jeweiligen Tätigkeiten haben. Grundsätzlich heißt es, je gravierender der Eingriff in die Rechtssphäre des Bürgers, desto bestimmter muss die Norm sein. Für das Strafrecht ist das sogar grundgesetzlich in Art. 103 Abs. 2 GG festgesetzt. Eine Tat kann vom Staat geahndet werden, wenn die Strafbarkeit davor gesetzlich bestimmt ist. Die staatliche Bestrafung ist einer der chwerwiegendsten Eingriffe, die der Staat in die Rechtssphäre des Bürgers vornehmen kann. Folglich müssen die einzelnen Straftatbestände genau gesetzlich festgelegt sein.

Ein bekanntes Beispiel aus der deutschen Rechtshistorie macht dies deutlich: Der Diebstahl ist in § 242 Abs. 1 StGB als Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht definiert. Bei einem Prozess im Jahre 1899 hatte jemand von seinem Zimmer Strom aus der Leitung der Straßenbeleuchtung abgezweigt und für die private Zimmerbeleuchtung benutzt. Das erstinstanzliche Gericht erklärte ihn deswegen des Diebstahls schuldig. Problematisch an dieser Konstellation war die Frage, ob die elektrische Energie eine Sache ist. Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Diese Frage beschäftigte in der Revision dann das Reichsgericht und nach seitenweisen Ausführungen zu Strom und Elektrizität, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass Strom kein körperlicher Gegenstand sei. Zurecht, denn den Stromwellen fehlt das Element der Körperlichkeit. Der Angeklagte wurde freigesprochen und das, obwohl der natürliche Gerechtigkeitssinn sagt, er habe doch rechtsbrüchig gehandelt. Aber aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes und der Konkretheit des § 242 StGB konnte man den Begriff des körperlichen Gegenstandes nicht soweit auslegen, dass auch unkörperliche Gegenstände darunterfallen. Der Gesetzgeber reagierte im folgenden Jahr und seit 1900 ist auch die Entziehung elektrischer Energie in § 248c StGB unter Strafe gestellt. Gesetzestexte erfordern also eine gewisse Konkretheit. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch so abstrakt sein, dass sie auf eine Vielzahl von Fällen anwendbar sind. Es ist unmöglich jeden einzelnen Anwendungsfall, den das Leben schreibt, abzudecken. Zum Beispiel definiert § 223 StGB* die Körperverletzung als die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person und eben nicht das Verprügeln, Treten, Vergiften oder Anschießen einer anderen Person. Natürlich gibt es Fälle, bei denen eine Einordnung in legal oder illegal problemlos erfolgen kann oder diese sogar schlichtweg unnötig ist. Das ist vor allem bei Geschäften des täglichen Lebens wie der morgendliche Brötchenkauf oder der Eintritt ins Kino der Fall. Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen die Lage erstmal undurchsichtig ist. Man befindet sich dann in einer rechtlichen Grauzone. Oft wird diese durch die Parteien selbst mit gesundem Menschenverstand gelöst und geregelt. Aber offiziell werden diese ganzen rechtlichen Grauzonen erst durch eine Entscheidung eines rechtsprechenden Organs geregelt. Gegebenenfalls kann es dann den ganzen Instanzenzug* dauern, bis eine endgültige Entscheidung gefällt wird.

Auch Grauzonen, die durch fehlende Gesetze entstehen, schließen sich häufiger als man denkt.

Angesicht der Tatsache, dass man den Schönfelder* alle drei bis vier Monate nachsortieren und aktualisieren muss, werden doch häufiger neue Gesetze verabschiedet, als man vielleicht denken mag. Ein Beispiel dafür ist die Strafbarkeit für die Behinderung von Personen, die in Unglücksfällen Dritten Hilfe leisten oder Hilfe leisten wollen. Diese wurde mit Wirkung vom 30. Mai 2017 in § 323c Abs. 2 StGB eingeführt. Es ist wieder zu erkennen, dass der Wortlaut diese Offenheit enthält. Der Gesetzgeber selbst hat definiert, dass das Nichtbilden einer Rettungsgasse oder auch das Beschädigen eines technischen Geräts unter ‚behindern‘ fällt. Fraglich bleibt aber, ob reines Gaffen auch darunterfällt. Und man kann auch hier sagen: „Es kommt darauf an.“ Maßgeblich ist, dass das Behindern eine spürbare, nicht unerhebliche Störung der Rettungstätigkeiten voraussetzt. Das kann aber nur im Einzelfall beurteilt werden. Um aktuell zu bleiben, muss sich das Recht ständig weiterentwickeln, sei es durch neue Gesetze bzw. Gesetzesänderungen oder durch neue Rechtsprechung. Wenn Juristen also sagen: „Es kommt darauf an.“, dann ist es nicht um jemanden zu ärgern oder die eigene Unkenntnis zu vertuschen. Vielmehr braucht man genaue Angaben, um einen Sachverhalt richtig einordnen zu können. Aber dann gibt es eine klare Ja- oder Nein-Antwort und eben keine Grauzone mehr.


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* SCHÖNFELDER
Die lose Gesetzessammlung mit den wichtigen Gesetzen aus dem Zivil- und Strafrecht.

* INSTANZENZUG
Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafrecht) hat vier Instanzen:
Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof (BGH), vgl. § 12 GVG. Für die erstinstanzliche Einordnung ist der Streitgegenstand oder die Schwere der angeklagten Tat maßgeblich. Jeder Prozessbeteiligte hat zudem grundsätzlich das Recht, die Entscheidung von einem Gericht in der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen.

* KÖRPERVERLETZUNG, § 223 STGB
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohl mehr als nur unerheblich beeinflusst. Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines nicht nur unerheblichen pathologischen – also krankhaften – Zustandes.


Lea Barbara Kuhlmann
studierte in Augsburg und Washington D.C. Jura mit Schwerpunk in Internationalem Recht. Nach Beendigung ihres Studiums 2018 begann sie ihre Promotion zum Thema „Recent Developments in the International Protection of Women’s Rights“ und arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Freien Universität Berlin.
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